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Urteile

Gericht bejaht Hilfsmitteleigenschaft eines orthopädischen Autokindersitzes

Urteil vom: 22. 06. 2001
Gericht: SG Dortmund
Aktenzeichen: S 41 KR 66/00

Die im November 1989 geborene Klägerin leidet u.a. unter einer Alkoholembryopathie mit einer ausgeprägten Muskelhypotonie. Daraus resultieren bei der Klägerin, die ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 70 auf ständige Begleitung angewiesen ist, Einschränkungen beim Stehen, Gehen und Sitzen mit Verlust der Körperkontrolle.

Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/02

Tatbestand/Gründe

Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und eines Kostenvoranschlages beantragte die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse einen orthopädischen Autokindersitz mit Vier-Punkt-Gurt-System und Alu-Kopfstütze. Nach den Angaben des behandelnden Arztes könne die Klägerin von einem üblichen Sitz mit Drei-Punkt-Befestigung nicht gehalten werden. Sie sei auch nicht in der Lage, sich wieder aufrecht hinzusetzen. Mangels eigener Kraft, sich im Sitz zu halten, sei sie im Straßenverkehr nicht ausreichend gesichert. Aufgrund einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der einen handelsüblichen Autositz für ausreichend und zweckmäßig hielt, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Im Klageverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass das Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse schon deshalb nicht verordnet werden könne, weil es nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sei und weil es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, der nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen falle. Schließlich diene der Sitz auch nicht der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Das SG hat der Klage stattgegeben und die Krankenkasse zur Gewährung eines orthopädischen Autokindersitzes verurteilt. Dieser stelle ein Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 SGB V dar. Es genüge, wenn durch das Hilfsmittel in Teilbereichen ein Ausgleich körperlicher Defizite erreicht werde. Der vollständige Ersatz bzw. Ausgleich des Funktionsausfalls sein nicht erforderlich. Vorliegend werde durch den orthopädischen Autokindersitz das Abknicken der Klägerin, das in einem herkömmlichen Sitz unweigerlich erfolge, vermieden. Der beantragte spezielle Autokindersitz sei auch kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Bei dem Haltegurt- und Stützsystem handele es sich nicht um ein Sicherheitsgurtsystem in herkömmlichen Sinn. Dass der beantragte Sitz für das behinderte Kind die Funktion eines Autokindersitzes ersetze, wie er auch für gesunde Kinder vorgeschrieben sei, habe nur insoweit Bedeutung, als es um die Tragung eines möglichen Eigenanteils gehe. Auch die fehlende Berücksichtigung im Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 128 SGB V stehe dem Anspruch nicht entgegen. Das Verzeichnis habe nicht die Aufgabe, abschließend darüber zu entscheiden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen seiner Krankenbehandlung beanspruchen könne. Das Verzeichnis könne somit nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellen.
Der beantragte Autokindersitz sei im medizinischen Sinne erforderlich. Ein Hilfsmittel gelte dann als erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werde. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen sei bei Kindern und Jugendlichen ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Die Klägerin benötige den speziellen Sitz zur Integration in den Kreis Gleichaltriger, wozu auch ihre nicht behinderten Geschwister zählten. Welche Betätigung zu den allgemeinen Grundbedürfnissen zu zählen seien, hänge auch vom Lebensalter der Betroffenen ab. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Behinderung nur sehr eingeschränkt am üblichen Leben ihrer Altersgruppe teilnehmen. Mit Hilfe des behindertengerechten Autokindersitzes könne sie am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und die ihr drohende Isolation vermeiden. Dieses Bedürfnis sei elementar und rechtfertige die Eintrittspflicht der Beklagten. Bei Kindern und Jugendlichen zähle auch die Möglichkeit, allgemein an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können, als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ebenso wie die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht zu den Grundbedürfnissen. In diesem Lebensabschnitt hänge davon entscheidend ab, ob gesellschaftliche Kontakte aufgebaut und aufrecht erhalten werden könnten. Der Einwand, die Hilfsmittelversorgung gemäß § 33 SGB V sei auf die elementare Lebensführung im Rahmen der Grundbedürfnisse beschränkt, verkenne, dass die entwicklungsbedingt notwendige Integration von Kindern und Jugendlichen im Kreise Gleichaltriger ein elementares Grundbedürfnis sei. Schließlich führe auch nicht das Gebot der Wirtschaftlichkeit, dem alle Hilfsmittel genügen müssten, zum Anspruchsausschluss. Ein weniger aufwendiges Sicherungssystem stehe nicht zur Verfügung. Die Klägerin sei aufgrund der Fehlhaltung der Wirbelsäule und der fehlenden physiologischen Schwingungen sowie der insuffizienten Muskulatur nicht in der Lage, den Schwerpunkt des Oberkörpers über dem Becken zu halten, so dass ein herkömmlicher Autositz mit Drei-Punkt-Gurt nicht ausreiche.


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Auto-Kindersitz für ein an spastischer Tetraplegie leidendes Kind - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Urteil vom: 25. 01. 1982
Gericht: SG Kiel 3. Kammer
Aktenzeichen: S 3 Kr 52/80

Leitsatz

1. Ein zur Verwendung als Auto-Kindersitz für ein an spastischer Tetraplegie leidendes Kind vorgesehener Ortho-Schalensitz ist ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Fundstelle: Breith 1982, 931-934 (LT1)

Quelle: JURIS-GmbH

Grundlage aus >>

RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c Fassung 1974-08-07
RVO § 182b Fassung 1974-08-07

Referenz-Nr: KSRE019151117

Autokindersitz als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung

Urteil vom: 21. 03. 1978
Gericht: BSG 3. Senat
Aktenzeichen: 3 RK 61/77

Leitsatz

1. Ein normaler Autokindersitz ist kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen KV.

Sonstiger Orientierungssatz

1. Bei der von der Krankenkasse geschuldeten Hilfe für Behinderte ist sowohl von der Zielsetzung als auch von der Art der Maßnahme her der eingeschränkte Aufgabenkreis zu berücksichtigen.
Hilfsmittel, die die Benachteiligungen durch die Folgen der Behinderungen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet ausgleichen, sind nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Ein normaler Autokindersitz ist kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wohl aber ein Spastiker-Autokindersitz.

Fundstelle:
SozR 2200 § 182b Nr. 6 (LT1)
RegNr 7137 VdKMitt 1978, Nr. 7, 41-42 (SP1)
SozSich 1978, 185 (LT1)
BKK 1978, 215 (L1,S1)
Praxis 1978, 335 (LT1)
USK 7812 (LT1)

Breith 1979, 1-2 (LT1-2)
Die Leistungen 1979, 206-207 (LT1)
Meso B 290/110a (LT1)
FEVS 27, 294-296 (ST2)

Quelle:
JURIS-GmbH

Grundlage aus >>

RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c Fassung 1974-08-07
RVO § 182b Fassung 1974-08-07

Referenz-Nr: KRSE013390012


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Spezielle Erkrankungs- oder Behinderungsart als Hilfsmittel

Urteil vom: 08. 06. 1978
Gericht: LSG Berlin 9. Senat
Aktenzeichen: L 9 Kr 114/76

Leitsatz

1. Ein Hilfsmittel im Sinne des RVO § 182b muss auf die spezielle Erkrankungs- oder Behinderungsart, die es ausgleichen soll, zugeschnitten sein. Deshalb fällt ein Autokindersitz als allgemeiner Gebrauchsgegenstand nicht darunter, wenn er auch von jedem Gesunden benutzt werden kann und mit keinerlei Sondervorrichtungen für das behinderte Kind versehen ist.

Fundstelle:
Meso B 290/110 (LT1)

Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1976-10-29 S 72 Kr 393/75
nachgehend BSG 1978-03-21 3 RK 61/77

Quelle:
JURIS-GmbH

Grundlage aus >>

RVO § 182b Fassung 1974-08-07

Referenz-Nr: KSRE006640017


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Kostenübernahme für einen Vier-Punkt-Sitz Gericht:

SG Dortmund

Aktenzeichen: A 41 KR 66/00

Eine Krankenkasse muss den orthopädischen Vier-Punkt-Sitz für ein behindertes Kind bezahlen. Das Kind benötigte den Sitz, um im Auto nicht nach vorn zu kippen, wie das bei herkömmlichen Modellen der Fall sein könnte. Die Kasse wollte zunächst nicht zahlen, weil es sich nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens handle.

Quelle: MTD 9/2001

Referenz-Nr: R/R 1403


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Gericht wertet Autokindersitz als Orthese Gericht:

LG Nürnberg
Aktenzeichen: 11 A 4374/02

Das LG hat in einem zivilrechtlichen Verfahren geurteilt, dass die Kosten für einen Autokindersitz auch dann von einer privaten Krankenversicherung zu ersetzen sind, wenn dieser nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten ist. Die erste Instanz hatte die Kosten für die Erstattung eines Autokindersitzes dem Vater eines behinderten Kindes nicht zugesprochen, weil dieser nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sei.

Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das LG Nürnberg-Fürth den Autokindersitz unter den Begriff der Orthese gefasst und ging dabei mit der Ansicht des Klägers konform, dass Orthesen nicht nur solche Stützapparate sind, die direkt am Körper getragen werden, sondern auch Hilfsmittel wie in diesem Fall ein Autokindersitz. Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende medizinische Indikation bei der hilfsmittelbedürftigen Person. Der Begriff des Stützapparates ist nicht nur als solcher zu begreifen, der zur Stützung einzelner Gelenke dient. Vielmehr beschreibt der Begriff des Stützapparates nur einen Teil der unter den vorgenannten Oberbegriff fallenden Gegenstände.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: MTD 1/2003

Referenz-Nr: R/R 1700

(Quelle: REHADAT)

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